Satzung des „Gute Laune“ e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.06.2023 in Kiel Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2023 Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Registernummer VR 7516 KI am 31.08.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gute Laune“. Seit der Eintragung in das

Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel führt der Vereinsname den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zwecke des Vereins sind

(a) die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur.

(b) die Förderung der Volksbildung.

(2) Der Handlungsraum umfasst zunächst das Kieler Ostufer, insbesondere die

Stadtteile Neumühlen-Dietrichsdorf und Wellingdorf.

(a) Der Handlungsraum kann für bestimmte Projekte auf Beschluss des

Vorstandes auf andere Gebiete erweitert werden.

(b) Eine grundsätzliche Erweiterung bedarf des Beschlusses der

Mitgliederversammlung.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a) die Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.

Hierzu zählen unter anderem Kulturfestivals und einzelne Veranstaltungen, die vor allem neuen Künstler:innen eine Plattform bieten sollen. Darüber hinaus sollen interessierte Bürger:innen dazu animiert werden, an Planung, Gestaltung und Durchführung dieser Veranstaltungen zu partizipieren und damit öffentliche Räume aktiv mitzugestalten.

(b) die Schaffung von Gelegenheiten, die den aktiven Austausch von

Kunst und Kultur sowie die Vernetzung von Künstler:innen und Künstlern fördern. Hierzu zählen beispielsweise Stammtische zum Austausch, die Bereitstellung digitaler Publikationsplattformen und ein niederschwelliger Zugang zu Veranstaltungsequipment sowie dessen Verleih.

(c) Bildungsangebote zur Förderung und Entwicklung kreativer Potentiale.

Dazu zählen beispielsweise Angebote zum gemeinsamen Musizieren, die künstlerische Gestaltung von Dekorationselementen und sowohl die Konzeption als auch die Umsetzung audiovisueller Erlebnisse.

(d) Bildungsangebote zur Vermittlung technischen Wissens. Dazu zählen

unter anderem praxisbezogene Fachvorträge zu Grundlagen zur Audio

  • und Veranstaltungstechnik, sowie Workshops zum Eigenbau von Akustik- und Beleuchtungselementen.

(e) die Bereitstellung öffentlicher Räume, die die Möglichkeit zur

Förderung und Entfaltung künstlerischer Potentiale bieten. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Event- und Proberäumen, Werkstätten und Begegnungsorten in externen oder vereinseigenen Einrichtungen.

(f) die Erschließung öffentlicher Kreativzentren, um ressortübergreifend

innovative Kunst - und Kulturprojekte zu ermöglichen und interdisziplinäre Synergien zu fördern.

(4) Die aufgeführten Vereinszwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht

werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische

Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird durch Aufnahme durch den Vorstand

erworben. Die Beitrittserklärung ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes nach billigen Ermessen, die Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Sofern die Aufnahme nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Beitrittserklärung abgelehnt wird, gilt die Aufnahme vom Vorstand als erteilt.

(3) Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand kann die antragstellende Person

beantragen, dass die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Der Anspruch auf eine gesonderte Einberufung der Mitgliederversammlung zur Herbeiführung der Entscheidung über die Aufnahme besteht dagegen nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der

Geschäftsordnung zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Interessen des Vereins nicht

zuwiderzuhandeln.

(5) Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins fördern und das Vereinsleben

durch seine Mitarbeit unterstützen.

§ 5 Beendigung und Aussetzung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären.

Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt erfolgt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es insbesondere a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder b) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen c) mehr als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung per Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht innerhalb von 14 Tagen eingezahlt hat. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) In Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied vorläufig alle Rechte der

Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds eintreten werden oder bereits eingetreten sind. Die Entscheidung über die (sofortige) Aussetzung ist durch den Vorstand zu begründen. Absatz 3 gilt entsprechend; die Anhörung kann nach der Beschlussfassung erfolgen.

§ 6 Mitgliedschaftsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24 Euro pro Jahr. Jedes Mitglied kann darüber

hinaus einen höheren regelmäßigen Beitrag oder eine einmalige Spende in beliebiger Höhe an den Verein entrichten.

(2) Eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder existiert nicht.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann durch Beschluss der

Mitgliederversammlung geändert werden. Bei der Festsetzung ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zwingend zu berücksichtigen. Die Abstimmung findet geheim statt.

(4) Änderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge können durch Beschluss der

Mitgliederversammlung, jedoch nur mit einer ⅔ Mehrheit vorgenommen werden. Die Änderung tritt frühestens im darauffolgenden Geschäftsjahr in Kraft.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar für das jeweilige Geschäftsjahr im

Voraus auf das ausgewiesene Vereinskonto zu entrichten. Alternativ kann jedes Mitglied dem Verein zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung erteilen.

(6) Erfolgt der Beitritt eines Mitgliedes erst im laufenden Geschäftsjahr, ist dennoch

der vollständige Mitgliedsbeitrag in Höhe von 24 Euro zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Beitritt zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die

(a) Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand und

(c) das Gute Laune Gremium.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe, insbesondere Stabsstellen für

bestimmte Projekte, einrichten. Das Nähere zu den Organen kann durch die Geschäftsordnung geregelt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann aufgabenbezogen, insbesondere für einzelne

Projekte, befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und die damit verbundenen Vertretungsbefugnisse sowie Geschäftsführung übertragen. Diese besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 Zusammensetzung, Vertretung, Aufgaben und Beschlussfassung des

Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden/ der ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden/ der zweiten Vorsitzenden c) dem stellv. Vorsitzenden/ der stellv. Vorsitzenden d) dem Kassenwart / der Kassenwartin

(2) Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind

ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der

Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es kann ein:e besondere:r Vertreter:in eingestellt werden, der oder die zuvor von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts. d) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern. e) die Ernennung sowie Austritt der Mitglieder des Gute Laune Gremiums. f) die Beschlüsse des Gute Laune Gremiums in finanzieller sowie tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen und deren Umsetzung voranzutreiben.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des oder der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des oder der zweiten Vorsitzenden.

(6) Der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der zweite Vorsitzende, beruft

die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und von der sitzungsleitenden Person zu unterschreiben. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 9 Amtsdauer, Wählbarkeit, Wahl und Abwahl des Vorstandes

(1) Die reguläre Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit

des Vorstandes beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zweimal zulässig, sodass insgesamt für drei Amtsperioden die Vorstandstätigkeit ausgeübt werden darf. Eine darüber hinausgehende Wiederwahl ist nur ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn a) sich keine anderen Mitglieder sich zur Vorstandsvorwahl aufstellen oder b) die erforderliche Mehrheit im dritten Wahlgang nicht erreicht wird oder c) eine Neuwahl abzuhalten ist.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet geheim statt. Jedes Mitglied hat eine

Stimme pro Wahlgang. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der unter § 8 Abs. 1 genannten Reihenfolge im Einzelnen von der Mitgliederversammlung gewählt. a) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer ⅔ der abgegeben Stimmen erhalten hat. b) Sofern im ersten Wahlgang niemand die erforderliche ⅔ Mehrheit erreicht hat, bedarf es im zweiten Wahlgang ebenfalls einer ⅔ Mehrheit der abgegeben Stimmen. c) Sofern im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

(3) Für den Fall, dass ein Vorstandsposten nicht besetzt werden kann, ist die

Mitgliederversammlung zwecks Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder binnen zwei Monaten erneut einzuberufen. Absatz 2 gilt entsprechend; sofern im dritten Wahlgang keine Person die erforderlichen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(4) Jedes Vorstandsmitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (⅔

Mehrheit der anwesenden Mitglieder) abberufen werden. Die Abstimmung findet geheim statt. Der vakante Vorstandsposten soll in derselben Sitzung neu besetzt werden.

(5) Sofern die Neubesetzung nicht möglich ist, kann der verbleibende Vorstand ein

anderes Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung zur kommissarischen Übernahme der Tätigkeit berufen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen, insbesondere durch Tod oder Krankheit, seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder darf.

(6) Jedes Vorstandsmitglied kann ohne Angabe von Gründen seine ehrenamtliche

Tätigkeit kündigen. Die Kündigung ist einem der anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich gegenüber zu erklären; die anderen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls informiert werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Kündigung darf nicht zu Unzeiten erfolgen. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder innerhalb von einer Woche über die Kündigung zu informieren.

§ 10 Aufwandsentschädigung, Vergütung des Vorstandes,

Übungsleiterpauschale für Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die das Vorstandsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig oder auf Weisung des zuständigen Vereinsorgans erbringt oder die sich als notwendige Folge seiner Geschäftsführung darstellen. Dazu zählen insbesondere Porto-, Telefon-, Reise- und Übernachtungskosten; nicht dagegen Arbeitszeit und -kraft oder entgangener Verdienst.

(2) Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für

die Ausübung des Amtes erforderlich und angemessen waren. Die Aufwendungen sind zu belegen und nachzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Beschluss

a) über eine Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie über deren Höhe, b) über eine Übungsleiterpauschale für Mitglieder sowie Nichtmitgliedern, entscheiden. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt,

möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder für den Fall eines vorherigen negativen Votums des Vorstandes, d) den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, e) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie ggf. des Prüfberichtes der Kassenprüfer:in, f) für die Entlastung des Vorstands, g) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit, h) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und i) Beschlussfassung über Anträge.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,

(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

(b) das Gute Laune Gremium dies mit ⅔ Mehrheit beschließt oder

(c) ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe

dies beim Vorstand beantragen.

(2) Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen

einzuhalten. Die Tagesordnung sollte nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben werden.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen

in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Ergänzung der

Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des zu ändernden

bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei

dessen/deren Verhinderung dem/der zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter:in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter:in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die versammlungsleitende Person bestimmt eine/n Protokollführer:in.

(2) Die versammlungsleitende Person stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die

Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung gilt auch, wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zum Gegenstand haben.

(3) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen

eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ungültige Stimmen gelten ebenfalls als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.

(5) Die elektronische Teilnahme an den Mitgliederversammlungen via

Videochatprogrammen ist möglich; Mitglieder, die mittels Fernmeldetechnik teilnehmen gelten im Sinne der Satzung als anwesend. Elektronische Abstimmungen sind möglich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom jeweiligen versammlungsleitenden Mitglied und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) die Tagesordnung, c) die versammlungsleitende Person, d) die protokollierende Person, e) Zahl der erschienenen Mitglieder, f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Die Protokolle sind auf Anfrage den jeweiligen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Das Gute Laune Gremium

(1) Das Gute Laune Gremium organisiert das operative Geschäft während des

laufenden Geschäftsjahres. Das Gremium legt bestimmte Projekte zur Förderung des Vereinszweck fest und plant deren Durchführung in Abstimmung mit dem Vorstand.

(2) Jedes Mitglied kann beim Vorstand die Aufnahme in das Gute Laune Gremium

(formlos) beantragen. Die Mitglieder des Gute Laune Gremiums werden vom Vorstand ernannt. Die Ernennung findet durch Eintragung in die Liste „Das Gute Laune Gremium“ statt.

(3) Der Austritt kann beim Vorstand (formlos) beantragt werden. Der Austritt findet

durch Streichung in der Liste „Das Gute Laune Gremium“ statt.

(4) Das Gute Laune Gremium sollte nach Möglichkeit einmal im Monat

zusammenkommen. Das gute Laune Gremium bestimmt eigenständig den Termin für das nächste Treffen. Das erste Treffen wird vom Vereinsvorstand einberufen. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

(5) Nichtmitglieder dürfen am Gute Laune Gremium teilnehmen, sind aber bei

Abstimmungen nicht stimmberechtigt.

(6) Das Gute Laune Gremium kann im Einvernehmen Nichtmitgliedern bestimmte

Aufgaben und Projekte übertragen.

(7) Über jedes Treffen des Gute Laune Gremiums ist ein Protokoll anzufertigen und

den aktiven Mitgliedern elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(8) Beschlüsse im Gute Laune Gremium werden mit einer einfachen Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 16 Rechnungs- und Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen/eine Rechnungs- und Kassenprüfer:in,

die über die erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse verfügen soll, benennen. Die ausgewählte Person darf nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand unterstützt die prüfende Person, legt die erforderlichen Unterlagen

vor und beantwortet anstehende Fragen.

(2) Die Rechnungs- und Kassenprüfung soll die Entlastung des Vereinsvorstands

angemessen vorbereiten. Der Umfang sowie Gegenstand der Kassenprüfung werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 17 Satzungsänderungen des Vereins

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt

werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über solche Satzungsänderungen müssen alle Vereinsmitglieder unverzüglich schriftlich oder per Email benachrichtigt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für die Auflösung des Vereins muss eine gesonderte Mitgliederversammlung

einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, unter Benennung des Grundes. Die Auflösung kann mit ¾ der Stimmmehrheit beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und

sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten

Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk für revolutionäre Ungeduld e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der das Netzwerk für revolutionäre Ungeduld e.V. nicht mehr existent oder steuerbegünstigt sein, so geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Landeshauptstadt Kiel über zwecks der gemeinnützigen Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

(4) Dieses soll jedoch ausschließlich an regionale und gemeinnützige Projekte

übertragen werden, die den Vereinszwecken des Gute Laune e.V. entsprechen.

(5) Abweichende Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens

dürfen von der Mitgliederversammlung erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes beschlossen und im Anschluss vom Vorstand ausgeführt werden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch dann, wenn der

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein beziehungsweise nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung des Gute Laune e. V. im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung und des Vereinszweckes entsprechen. Kiel, den 14.06.2023